§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein wurde am 14. Februar 1980 gegründet und führt den Namen Surf-Klub Salzgitter e.V.
Er wird in dieser Satzung SKS genannt.
2. Der SKS hat seinen Sitz in Salzgitter.
3. Der SKS ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Salzgitter eingetragen.
4. Der SKS ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und kann dem zuständigen
Fachverband beitreten
§ 2 Zweck, Ziele
1. Der SKS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er fördert den Windsurfing-Sport am Salzgitter-See und ist die Interessenvertretung seiner
Mitglieder. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen.
3. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Er ist politisch, rassisch und
konfessionell neutral.
4. Mittel des SKS dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des SKS erhalten.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Für Kosten, die den Vorstandsmitgliedern durch Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, kann eine
pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die pauschale Aufwandsentschädigung soll die
tatsächlichen Kosten nach sachgerechter Schätzung nicht übersteigen.
Soweit die Aufwandspauschale die tatsächlich entstandenen Kosten dennoch übersteigen sollte, so
gilt der übersteigende Teil als Ehrenamtspauschale im Sinne des
§ 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz (Vergütung für Arbeits- und Zeitaufwand).
Die Höhe der Aufwandspauschale wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und darf nicht
unangemessen hoch sein.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 3 Voraussetzung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können erwerben:
* Personen, die den Windsurfing-Sport im Revier des SKS aktiv ausüben oder ausüben wollen.
* Personen, die den SKS und seine Ziele unterstützen wollen.
§ 4 Entstehung der Mitgliedschaft
1. Beabsichtigt jemand dem SKS als Mitglied beizutreten, so hat er einen Aufnahmeantrag
einzureichen. Der Vorstand legt Form und Inhalt des Antrages fest.
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und deren Zeitpunkt
§ 5 Beiträge
1. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen festgesetzt. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
2. Sind Ehegatten oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Mitglieder des SKS, so leistet nur
eine Person Beitrag in voller Höhe, die andere Person zahlt die Hälfte des Beitrages.
3. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Schüler, Studenten und
Auszubildende, zahlen die Hälfte des vollen Beitrages.
4. Der Vorstand kann auf begründeten Antrag den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Der Beitrag ist jährlich im Voraus bargeldlos zu entrichten. Bei Entstehung der Mitgliedschaft im
Laufe des Jahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Beiträge werden beim Erlöschen der
Mitgliedschaft nicht erstattet.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
# Tod des Mitgliedes,
# Austritt,
# Ausschluss oder
# Auflösung des SKS
2. Der Austritt ist dem Vorstand spätestens vier Wochen vor dem Ende eines Kalenderjahres schriftlich
zu erklären. Die Mitgliedschaft kann frühestens ein Jahr nach Eintritt in den SKS gekündigt werden.
§ 7 Ausschließungsgründe
1. Die Mitglieder, die den Grundsätzen dieser Satzung gröblich zuwiderhandeln, können durch
Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
2. Die Mitglieder die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind und zweimal vergeblich gemahnt
wurden, werden durch Beschluss des Vorstandes aus dem SKS ausgeschlossen.
§ 8 Organe
1. Die Organe des SKS sind:
# die Mitgliederversammlung,
# die außerordentliche Mitgliederversammlung,
# der Vorstand und
# die Rechnungsprüfer
2. Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen des SKS ist grundsätzlich ehrenamtlich, unter
Berücksichtigung der Regelung zur Aufwandspauschale gem. § 2 Abs. 6.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung
ist die Hauptversammlung. Diese ist insbesondere zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Rechnungsprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
f) Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über Anträge
h) Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie soll möglichst spätestens am
letzten Tag des Monats Februar stattfinden. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher
Einladung. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die
Einladung mittels elektronischer Post. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von
mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich
mitgeteilt werden.
4. Anträge zur Tagesordnung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie
müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen.
Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung die später oder erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum
Gegenstand haben. Zur Annahme des Antrags auf Ergänzung der Tagesordnung ist eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung.
6. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Stimmenthaltungen wirken wie Nein - Stimmen.
7. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder der anderen Organe in getrennten Wahlgängen.
Gewählt werden können alle volljährigen, geschäftsfähigen, Mitglieder des Vereins.
Kandidieren im ersten Wahlgang mehr als zwei Mitglieder, so ist derjenige gewählt, der mindestens
die Hälfte plus eine Stimme der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist dieses nicht der
Fall, kandidieren für den zweiten Wahlgang die beiden Mitglieder, die im ersten Wahlgang die
meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Versammlung wird bis zur Wahl des Vorsitzenden
vom ältesten, hierzu bereiten Mitglied geleitet.
Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dieses
wünscht. Blockwahlen sind auf Antrag des Wahlleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung
zulässig.
8. Jedes Mitglied ist berechtigt, einen Antrag an die Versammlung zu richten.
9. Zur Ausübung des Stimmrechts ist die persönliche Anwesenheit erforderlich.
10. Mitglieder im Sinne des § 3, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen persönliches Stimm-
und Wahlrecht.
11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
§ 10 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird aus besonderen Anlässen vom Vorstand oder auf
schriftliche, begründete Eingabe von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder
einberufen.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder einzelne oder mehrere Mitglieder der anderen Organe ihres Amtes
entheben und neu wählen. Stimmenthaltungen wirken wie Nein – Stimmen.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 sinngemäß.
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
# dem Vorsitzenden,
# dem Schriftführer und
# dem Schatzmeister
Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt, er wird von der
Mitgliederversammlung gewählt.
2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem
Schatzmeister. Je zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des SKS berechtigt.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des SKS. Er ist dabei an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt. Ist in einem
dringend zu entscheidenden Falle der Beschluss einer Mitgliederversammlung nicht zu erreichen,
so entscheidet der Vorstand. Er hat in der jährlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über
seine Tätigkeit abzugeben.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Der Vorstand kann Mitglieder des SKS mit deren Zustimmung mit Sonderaufgaben betrauen. Diese
Mitglieder nehmen an den Sitzungen des Vorstandes, soweit sie die ihnen übertragenen Aufgaben
betreffen, mit beratender Stimme teil.
§ 12 Die Mitglieder des Vorstandes
1. Der Vorsitzende, im Vertretungsfalle der Schriftführer, leitet und überwacht die Geschäftsführung.
Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie.
2. Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des SKS, fertigt die Niederschriften der
Mitgliederversammlung und führt die Akten und die Mitgliederkartei. Einzelne Tätigkeiten können
einvernehmlich auf andere Vorstandsmitglieder übertragen werden, wie z.B. die Verwaltung der
Mitgliederkartei.
3. Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des SKS. Einnahmen aus der laufenden
Geschäftsführung erledigt er in eigener Zuständigkeit. Er kann im Kalendermonat laufende
Geschäftsausgaben bis zur fünffachen Höhe des vollen Jahresbeitrages eines Mitgliedes
vornehmen. Ausgaben die diesen Betrag übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes,
es sei denn, es handelt sich um gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen. Er führt die Konten
des SKS und stellt den jährlichen Kassenabschluss auf, den er mit den Belegen den
Rechnungsprüfern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorzulegen hat.
§ 13 Die Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei stimmberechtigte Mitglieder als
Rechnungsprüfer. Sie prüfen jährlich den vom Schatzmeister aufgestellten Kassenabschluss
hinsichtlich der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit. Unvermutete Kassenprüfungen sind
möglich.
2. Der Verlauf und das Ergebnis der Prüfung sind in einem schriftlichen Bericht niederzulegen, der vor
der Mitgliederversammlung zu verlesen ist. Der Bericht ist zu den Akten des SKS zu nehmen.
3. Hat die Prüfung keine wesentlichen Beanstandungen erbracht und ergeben sich auch während der
Mitgliederversammlung keine wesentlichen Beanstandungen, haben die Rechnungsprüfer in der
Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Die Zustimmung soll erteilt
werden.
4. Hat die Prüfung wesentliche Beanstandungen erbracht, haben die Rechnungsprüfer diese und die
Folgen in allen Einzelheiten der Mitgliederversammlung vorzutragen und einen Antrag hinsichtlich
des weiteren Verfahrens zu stellen.
5. Die Rechnungsprüfer sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nur an das geltende Recht, diese
Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
6. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Eine direkt anschließende einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Nach Ende der einjährigen - oder im Fall der Wiederwahl - zweijährigen Amtszeit, ist eine erneute
Wahl frühestens nach einer Pause von einem Jahr möglich.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des SKS ist das Kalenderjahr.
§ 15 Datenschutz
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung
seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
2. Der Verein ist verpflichtet bestimmte personenbezogene Daten an den Landessportbund
Niedersachsen e.V. zu melden.
3. Über den Landessportbund Niedersachsen e.V. wurden Versicherungen abgeschlossen, aus denen
der Verein und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit es zur Regulierung von
Schäden erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das
zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei sicher, dass der Empfänger die
Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen
veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme seiner Mitglieder in
seinem Flyer, seinem Schaukasten sowie auf seiner Homepage und übermittelt diese Daten zur
Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere
Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und erfolgreiche Sportler,
Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende
Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten
beschränkt sich hierbei, neben Fotos und Filmen, auf Namen, Funktion im Verein und – soweit aus
sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder
Geburtsjahrgang.
5. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner
Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung /
Übermittlung. Der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage, auf die er durch das
Mitglied aufmerksam gemacht wurde.
6. Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen, Geburtstage und weitere
persönliche Ereignisse seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und
personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der
Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und
deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im
Hinblick auf diese Veröffentlichungen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem
Vorstand schriftlich allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein entfernt dann
die Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf
künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
7. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige
Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung
im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer
personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über
die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist
dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf
ist nicht statthaft.
9. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
(insbesondere der §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten
Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder
Sperrung seiner Daten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten wieder gelöscht.
Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der
steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 16 Haftung
1. Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die
Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden,
die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen
Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte
Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder
Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht
durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
3. Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den
sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht
haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b, Absatz 2
BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
§ 17 Auflösung
1. Die Auflösung des SKS kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der im Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen wirken wie Nein-Stimmen.
2. Bei Auflösung, Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das
vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den
Landessportbund Niedersachsen e.V. oder an eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für
sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten
Diese, auf der Mitgliederversammlung vom 26. Februar 2016 beschlossene Fassung der Satzung, tritt
mit Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Salzgitter in Kraft.
© Surf-Klub Salzgitter e.V. Alle Rechte vorbehalten.
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